Satzung
des Politischen Forums Ruhr e.V., eingetragen beim Amtsgericht Essen
im Vereinsregister 3269, Nummer der Eintragung: 2, eingetragen am 5. August 2003
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen: "Politisches Forum Ruhr“.
- Sitz des Vereins ist Essen (Ruhr).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein führt den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Bereich der Volksbildung, insbesondere der Politischen Bildung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der staatspolitischen und sozialen Bildung und Vermittlung von politikbezogenen Informationen und Wissen zur demokratischen Grundordnung an den Einzelnen. Ziel ist es auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtstaatlichen Demokratie politische Wahrnehmungsfähigkeit, die demokratische Gesprächskultur über Parteigrenzen hinweg und politisches Verantwortungsbewusstsein zu schaffen und zu fördern.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch öffentliche Veranstaltungen, Vorträge und Diskussionsrunden mit Vertretern des öffentlichen Lebens, insbesondere Politikern demokratischer Parteien und Sachverständigen, zu allen Themen der internationalen, nationalen, regionalen und kommunalen Politik. Zur Unterstützung des Vereinszwecks ist die Herausgabe von staats- und kommunalwissenschaftlicher und allgemeiner politischer Fachliteratur möglich.
Es erfolgt weder eine finanzielle oder ideelle Unterstützung einer bestimmten Partei noch eine unmittelbare Einwirkung auf parteipolitische Interessen oder eine direkte oder indirekte Mitwirkung an der politischen Willensbildung. - Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und übt keine auf Gewinn gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit aus.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Anteile an Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und Vorteile bevorzugt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil vom Vereinsvermögen und keine Beiträge oder Sachzuwendungen zurück.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an dem Vereinszweck interessiert sind. Sie sind sämtlich der Vereinsdisziplinargewalt unterworfen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Aufnahmeantrag hat bei natürlichen Personen den Namen, den Beruf, das Geburtsdatum und die Adresse des Bewerbers zu enthalten und eine Begründung. Bei juristischen Personen muss der Antrag ebenfalls eine Begründung enthalten.
- Neumitglieder können nur auf Empfehlung eines Vorstandsmitgliedes aufgenommen werden. Die Entscheidung des Vorstandes muss einstimmig ausfallen. Ansonsten gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Unberührt durch den Austritt bleibt die Beitragsschuld im laufenden Geschäftsjahr.
- Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist; zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen; die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz des Ausschlusses unberührt. Gegen den Beschluss auf Ausschluss aufgrund von Beitragsrückständen ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch dann ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
- einmalige schwere oder wiederholte vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
- unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht,
- wiederholtes Stören des Vereinslebens,
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Ausschlussfrist (1 Monat nach Zustellung) die Entscheidung des Kuratoriums beantragt werden.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 7
Beiträge und Spenden
- Die Mitglieder bestimmen die Höhe ihrer Beiträge selbst. Die Beiträge dürfen jedoch die in der Beitragsordnung geregelten Mindestbeiträge nicht unterschreiten.
- Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist das Kuratorium.
- Neben den Mitgliedsbeiträgen können die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks auch durch Spenden aufgebracht werden.
§ 8
Organe
- Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand,
- das Kuratorium
- die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann die Einrichtung eines Wissenschaftlichen Beirats beschließen.
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- drei Beisitzern.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
- Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und regelt im Benehmen mit diesem die Anstellung von weiteren Mitarbeitern. Die Gestaltung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers obliegt dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister; Anstellungsverträge bedürfen der Zeichnung durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Vereinsgremien aus.
§ 10
Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Das Kuratorium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Es soll bei Bedarf zusammentreten, mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch seinen Sprecher.
- Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand bei der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke und Ziele des Vereins.
- Das Kuratorium befasst sich darüber hinaus mit den Angelegenheiten, die ihm von
der Satzung, vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Das Kuratorium unterrichtet den Vorstand über seine Beratungsergebnisse. - Das Kuratorium beschließt eine Beitragsordnung und entscheidet ggf. über deren Änderung.
- Das Kuratorium entscheidet über schriftliche Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes endgültig.
§ 11
Mitgliederversammlung
- Jährlich mindestens einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt wenigstens 2 Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden (unter Beachtung der Formalien gem. Abs. 1):
- Wenn es der Vorstand oder das Kuratorium beschließt; dazu sind sie verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert;
- wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen zum Vorstand,
- Wahlen zum Kuratorium,
- Wahlen von zwei Rechnungsprüfern,
- Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Wissenschaftlicher Beirat
Sofern der Vorstand die Einrichtung eines Wissenschaftlichen Beirats beschließt, sollen dort Personen mit hohem öffentlichen Ansehen berufen werden. Diese müssen nicht Mitglieder des Politischen Forums Ruhr sein. Der Wissenschaftliche Beirat soll die Arbeiten des Vereins wissenschaftlich begleiten und dem Vorstand entsprechende Vorschläge für dessen Arbeit unterbreiten.
§ 13
Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die vom Geschäftsführer vorzulegende Kassenführung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt, parallel zur Amtszeit von Vorstand und Kuratorium, drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
§ 14
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Änderungen der Satzung bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses auf einer Mitgliederversammlung.
§ 15
Änderung des Vereinszwecks
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 16
Auflösung des Vereins
- Für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung zuständig. Es ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der bis dahin gewählte Vorsitzende der Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung, der Denkmalpflege oder des Naturschutzes.
[Diese Satzung wurde am 5.8.2003 unter VR 3269 beim Amtsgericht Essen eingetragen.]